Restschuldbefreiung von sechs auf drei
Jahre verkürzt
Caritasverband in Neuwied informiert über Reform des
InsolvenzGesetzes
11.2.2021 | Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungs-
verfahrens setzt der Deutsche Bundestag eine EU-Richtlinie um. Damit verkürzt sich
die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung für Verbraucher, Selbständige und
Einzelunternehmer auf drei Jahre. Dies gilt rückwirkend für Insolvenzverfahren, die
seit dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind. — Folgende Änderungen sieht
das Gesetz vor:
Die Bescheinigungsfrist wird einmalig auf 12 Monate verlängert
Dazu sagt Sonja Maibach, Fachteamleiterin der Caritas in Neuwied: „Dies ermöglicht
uns als gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, außergerichtliche
Einigungsverfahren, die bis zur Entscheidung über die Reform zurückgestellt
worden waren, jetzt schnell wieder aufzunehmen“.
Übergangsregelung zu Formularen
Bis zum 31. März 2021 können neben den neuen Formularen die bisher gültigen
Formulare weiter verwendet werden. Susanne Wilmer, Fachkraft der Caritas
Neuwied, freut sich: „Dies erleichtert uns die Antragstellung, bis die neuen
Formulare in die EDV-Programme eingearbeitet sind“.
Laufzeit der Restschuldbefreiung verkürzt
Für Insolvenzverfahren, die bereits zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem
30..September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von 71 auf 58 Monate.
Weitere Informationen zum Angebot der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
der Caritas in Neuwied erfahren Sie auf der Homepage:
www.caritas-neuwied.de/schuldner.htm